Rechtsprechung
VG Augsburg, 02.03.2011 - Au 4 K 10.1312 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Erteilung eines Vorbescheides für zwei Einfamilienhäuser am Ortsrand (abgelehnt); Abgrenzung Innenbereich-Außenbereich
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- VGH Bayern, 10.09.2009 - 14 ZB 09.425
Keine ernstlichen Zweifel
Auszug aus VG Augsburg, 02.03.2011 - Au 4 K 10.1312
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (BVerwG NVwZ 1991, 879 ff., BayVGH Beschluss vom 10.9.2009, Az. 14 ZB 09.425 - juris -, jeweils m.w.N.).Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (BVerwG NVwZ 1991, 879 ff.; BayVGH Beschl. v. 10.9.2009 Az. 14 ZB 09.425 - juris - jeweils m.w.N.).
Ein Grundstück, das sich wie das streitgegenständliche am Rande eines Ortsteils befindet, liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs (BayVGH Beschl. v. 10.9.2009 Az. 14 ZB 09.425 - juris -, ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg/-Krautzberger, BauGB § 34 RdNr. 25).
Denn nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich ein "Ortsschild" im Sinne der Straßenverkehrsordnung irrelevant, weil diesem Ortsschild lediglich verkehrsregelnde Wirkung zukommt (BayVGH Beschl. v. 10.9.2009 Az. 14 ZB 09.425 - juris - m.w.N.).
- BVerwG, 12.12.1990 - 4 C 40.87
Zuordnung eines Baugrundstücks bei Belastung mit Verkehrslärm
Auszug aus VG Augsburg, 02.03.2011 - Au 4 K 10.1312
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört (BVerwG NVwZ 1991, 879 ff., BayVGH Beschluss vom 10.9.2009, Az. 14 ZB 09.425 - juris -, jeweils m.w.N.).Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein (BVerwG NVwZ 1991, 879 ff.; BayVGH Beschl. v. 10.9.2009 Az. 14 ZB 09.425 - juris - jeweils m.w.N.).